Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Mietzweck

1.1 Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrags das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen zu nutzen.

1.2 Der angebotene Mietvertrag wird vom Vermieter nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nach Bestätigung durch den Mieter schlüssig durch Bekanntgabe des Zutrittscodes zum Lagergelände durch den Vermieter zustande.

 

2 Übernahme und Rückgabe des Abteils

2.1 Der Mieter hat bei der Übernahme das Abteil zu kontrollieren. Etwaige Schäden und/oder Verunreinigungen hat er dem Vermieter unverzüglich zu melden (bspw. per E-Mail mit Foto an die Adresse info@meinzweitlager.de). Geschieht dies nicht, geht der Vermieter davon aus, dass das Abteil in einem unbeschädigten und sauberen Zustand übernommen wurde.

2.2 Der Anspruch des Mieters auf Übergabe des Mietobjektes entsteht erst nach vollständiger Bezahlung der Kaution und der ersten Monatsmiete. Hat der Mieter nach Beginn des Mietverhältnisses die fällige Miete nicht bezahlt, darf der Vermieter über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Vermieter haftet nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Mietobjektes.

2.3 Bei Vertragsende ist der Mieter verpflichtet das Abteil besenrein und im gleichen Zustand zu übergeben, wie er es übernommen hat. Dies beinhaltet auch das Entriegeln des Abteils. Die Verwendung von Reinigungsmitteln, um etwaige Verunreinigungen zu beheben, muss mit dem Vermieter zuvor schriftlich abgestimmt werden. Der Mieter ist bei Verletzung der Rückgabepflichten zu Schadenersatz verpflichtet.

 

3 Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen

3.1 Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zu seinem Abteil zur Ein- und Auslagerung. Jegliche anderen Tätigkeiten und längerer Aufenthalt sind verboten. Die Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden.

3.2 Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Mieter ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.

3.3 Der Zugang zur Lagerhalle erfolgt über die entsprechend gekennzeichnete Außentür mittels eines individuellen Zahlencodes. Nach Abschluss des Mietvertrages und Zahlung der Miete sowie der Kaution wird dem Mieter kurz vor Mietbeginn dieser individuelle Zahlencode ausgehändigt. 

3.4 Das Lagerabteil wird dem Mieter ohne Schließmechanismus übergeben. Der Mieter hat das Lagerabteil mit einem eigenen Vorhangschloss zu sichern. Der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich.

3.5 Der Vermieter hat das Recht, das Abteil des Mieters ohne vorherige Ankündigung zu öffnen, zu betreten und die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives geeignetes Abteil zu bringen, falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil verbotene Gegenstände laut Ziffer 4 enthält und damit von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist;

 

4 Nutzung des Geländes und der Abteile durch den Mieter

4.1 Der Mieter darf die Mieträume nur zu Lagerung von Sachen benutzen. Der Mieter darf nur Güter in seinem Abteil lagern, die sein Eigentum sind oder deren Lagerung von den Personen, deren Eigentum sie sind, ihm gestattet wurde. Es dürfen nur Gegenstände gelagert werden, die die Rechtsgüter des Vermieters und der anderen Mieter in dem Lagergebäude nicht beschädigen oder gefährden. 

4.2 Unter anderem ist die Lagerung folgende Gegenstände/Waren nicht erlaubt: 

  • Giftige, ätzende Stoffe 
  • Feuergefährliche Stoffe 
  • Explosionsgefährliche Stoffe 
  • Radioaktive Stoffe 
  • Verderbliche Stoffe 
  • Pflanzen und Tiere 
  • Krafträder, Motorroller, Mopeds, Fahrräder mir Hilfsmotor oder ähnliche Fahrzeuge
  • Waffen und Munition 
  • Verbotene Stoffe oder Substanzen 
  • Geruchsintensive Stoffe
  • Vergleichbare Gegenstände, Stoffe oder Substanzen 

Die Aufzählung ist nicht abschließend. 

4.3 Sofern der Mieter Waren/Gegenstände einlagert, die nicht eingelagert werden dürfen, übernimmt der Vermieter hierfür nicht die Obsorge bzw. Haftung und der Mieter geht gleichzeitig das Risiko etwaiger Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst ein

4.4 Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

  • Abteil oder Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden können; den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
  • Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf oder das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
  • Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zulassen.
  • Etwas ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung am Abteil vorzunehmen.
  • Arbeiten zur Reparatur oder Montage durchzuführen oder Müll, Verpackungsmaterial oder ähnliches zurückzulassen.
    1. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.

4.5 Auf dem ganzen Gelände gilt Rauchverbot

 

5 Umsiedlung des Mieters durch den Vermieter in ein alternatives Abteil

5.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2 Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördlich vorgeschriebene Inspektionen, Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen, zu betreten und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.

5.4 Falls Ware gemäß Ziffer 5 in ein vergleichbares alternatives Abteil verbracht wird, bleibt der Mietvertrag zu gleichen Konditionen bestehen. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.

 

6 Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherungsübereignung

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, beim Annahme des Mietangebots durch den Vermieter das Zweifache der vereinbarten Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zur hinterlegen.

6.2 Diese Kaution wird vom Vermieter unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet. Die Auszahlung kann jedoch reduziert werden um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen, insbesondere berechtigte Ansprüche des Vermieters:

  • um das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.3 nicht nachkommt;
  • Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch ihn zurechenbare Dritte verursacht wurden;
  • auf Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten.

6.3 Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 2 Wochen. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht abweichend geregelt, 1 Monat.

6.4 Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden ist zu Beginn des neuen Abrechnungsmonats. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Geldes an.

6.5 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.

6.6 Geschäftskunden, die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags ihre Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vermietung relevante Änderungen seiner umsatzsteuerlichen Verhältnisse unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben. Er hat den Vermieter für falsche oder verspätete Angaben schad- und klaglos zu halten.

6.7 Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung von Schreiben, interne Kommunikation) in Höhe von €5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro - sowie Anwaltskosten zu tragen.

6.8 Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

6.9 Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in das Abteil zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 45 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§ 930 BGB). Übersteigt der Wert der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet.

6.10 Für den Fall, dass nach Beendigung des Mietvertrags das Abteil nicht ordnungsgemäß geräumt an den Vermieter übergeben worden ist, beauftragt und bevollmächtigt der Mieter den Vermieter, im Namen und auf Kosten des Mieters die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen: 

  • Das Schloss am Abteil zu öffnen, und das Abteil zu betreten. 
  • Die im Abteil noch gelagerten Waren/Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom Vermieter ausgewählten Lager bzw. Abteil zu lagern. 
  • Nach Ermessen des Vermieters die eingelagerten Waren/Gegenstände zu veräußern oder zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und/oder eine Veräußerung wegen des geringen Wertes und/oder wegen der Verderblichkeit und/oder aus sonstigem Grund wirtschaftlich nicht zweckmäßig oder möglich ist

6.11 Die Wahl, welche Ersatzmaßnahme getroffen wird, liegt im Ermessen des Vermieters. Diese Ersatzmaßnahmen dürfen vom Vermieter nur durchgeführt werden, wenn der Vermieter den Mieter, der diesen Auftrag bzw. diese Vollmacht in Schrift form widerrufen kann, in einem Schreiben an die zuletzt bekannt gegebene Adresse, unter Ankündigung der Ersatzmaßnahmen, vergeblich aufgefordert hat, das Abteil innerhalb eines Monats ab Datum der Absendung zu räumen und gegebenenfalls die offenen Forderungen vollständig zu begleichen. Bis zur tatsächlichen ordnungsgemäßen Rückgabe des Abteils ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen

 

7 Kündigung des Mietvertrages

7.1 Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Ende des Mietzeitmonats und muss schriftlich (z.B. per Email oder Kontaktformular) erfolgen. 

7.2 Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, soweit er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende einer jeweiligen Verlängerungsperiode gekündigt wurde. 

7.3 Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 4, 5 und 6 vor, sowie dann, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt

7.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Abteils nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des § 545 BGB ist ausgeschlossen.

 

8 Haftung des Vermieters

8.1 Der Vermieter haftet nicht für die Zerstörung, Entwendung oder jedweden Verlust oder jedwede Beschädigung der eingelagerten Sachen, gleich aus welchem Rechtsgrund. 

8.2 Dieses gilt nicht für etwaige Schadenersatzansprüche des Mieters, die auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter bzw. durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Etwaige Ansprüche des Mieters wegen fahrlässigen Verhaltens sind ebenfalls ausgeschlossen.

 

9 Versicherung

9.1 Die eingelagerten werden von dem Vermieter nicht versichert. Die Einlagerung erfolgt ausschließlich auf dem alleinigen Risiko des Mieters. Der Vermieter hat keine Kenntnis über Art und Umfang der eingelagerten Sachen. Der Mieter hat den Inhalt des angemieteten Lagerabteils selbst zu versichern. 

9.2 Eine zusätzliche Versicherung durch den Vermieter ist möglich. Weitere Angaben zu der Versicherungsgesellschaft, den Versicherungssummen und -kosten finden sich auf der Website des Vermieters.

 

10 Datenschutz

10.1 Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten während des Vertragslaufs gespeichert und anschließend noch über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden, außer es gelten abweichende gesetzliche Aufbewahrungsfristen. 

 

11 Allgemeinde Regelungen

11.1 Die Lagerhalle wird frostfrei beheizt. Eine Kühlung/Klimatisierung der Lagerhalle findet nicht statt. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für eine gleichmäßige konstante Lagertemperatur. 

11.2 Die Lagerhalle sowie das Grundstück um die Halle ist zur Vermeidung von Vandalismus und Beschädigungen videoüberwacht. Der Mieter erklärt sich mit Unterzeichnung des Vertrags mit der Videoüberwachung einverstanden.

11.3 Der Mieter ist verpflichtet, jede Adressänderung bekannt zu geben. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung gelten rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vermieters an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als zugegangen.

11.4 Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich sowie nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.

 

 

 

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